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Johannes Specht/Thorsten Schulten, 14.06.2021: Mindestlohntarifvertrag in der Fleischwirtschaft

Nach dem Arbeitsschutzkontrollgesetz ist der nun vereinbarte Mindestlohntarifvertrag ein zweiter wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer grundlegenden Neuordnung der Arbeitsbeziehungen in der Fleischwirtschaft.

Ende Mai 2021 gelang es der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) für die nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit etwa 160.000 Beschäftigten der Fleischwirtschaft einen Mindestlohntarifvertrag zu vereinbaren. Wenn dieser Tarifvertrag, wie von beiden Tarifvertragsparteien gewünscht, allgemeinverbindlich erklärt wird, besteht zukünftig oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns eine neue branchenspezifische Lohnuntergrenze. In nur kurzer Zeit ist es damit gelungen, einen zweiten wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer grundlegenden Neuordnung der Arbeitsbeziehungen in der Fleischwirtschaft zu gehen. Der erste Schritt wurde bereits im letzten Jahr mit der Verabschiedung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vollzogen, mit dem der bis dato weit verbreitete Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten in den Kernbereichen der Fleischwirtschaft verboten wurde.

Ohne dass der Staat im letzten Jahr massiv in Arbeitsverhältnisse der Fleischwirtschaft eingegriffen hätte, wäre auch der nun vereinbarte Mindestlohntarifvertrag kaum zustande gekommen. Über Jahrzehnte hinweg hat sich die Mehrheit der Fleischunternehmen weitgehend Tarifverhandlungen verweigert. Auch dieses Mal war der Tarifvertrag alles andere als ein Selbstläufer, sondern musste in harten Verhandlungen erkämpft werden und konnte erst nach einer für die Branche außergewöhnlich großen Streikwelle durchgesetzt werden.

Mit dem Mindestlohntarifvertrag ist die Auseinandersetzung in der Branche jedoch keineswegs zu Ende. Im nächsten Schritt haben die Tarifvertragsparteien nun vereinbart, bestimmte Eckpunkte für einen ersten, bundesweit gültigen Manteltarifvertrag festzulegen. Zugleich geht es zunächst auf der Ebene der Betriebe und Konzerne darum, nun auch die Löhne oberhalb des neuen Branchenmindestlohns deutlich anzuheben. Perspektivisch muss das Ziel ein umfassender Branchentarifvertrag sein, wie er in vielen anderen Branchen üblich ist. Dazu ist nicht zuletzt auch ein weiterer Ausbau der gewerkschaftlichen Organisationsmacht in der Branche nötig. Eine Schlüsselfrage hierbei ist, ob es gelingt, die ca. 30.000 ehemaligen Werkvertragsbeschäftigten die vornehmlich aus Osteuropa kommen und jetzt in den Unternehmen fest angestellt sind, in die zukünftige Betriebsrats- und Gewerkschaftsarbeit aktiv zu integrieren.

Die rechtliche Neuordnung: das Arbeitsschutzkontrollgesetz

Die zahlreichen Corona-Ausbrüche in den Schlachtfabriken haben im Frühjahr 2020 dazu geführt, dass die seit langem bekannten Missstände bei den Arbeits- und Wohnbedingungen der osteuropäischen Werkvertragsbeschäftigten wieder in den Fokus der Öffentlichkeit rückten. Anders als in vorherigen Skandalisierungen, die meist schnell und folgenlos wieder von der öffentlichen Bühne verschwanden, ist es im Jahr 2020 gelungen, eine längere und breitere Zuspitzung auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen zehntausender Arbeiter:innen zu erreichen. 

Die gesamte Fleischwirtschaft geriet anhaltend unter Druck, so dass die Fleischkonzerne trotz massiver Lobbyarbeit nicht mehr in der Lage waren, eine rechtliche Neuordnung der Branche zu verhindern. Nachdem im Mai 2020 von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erste Eckpunkte für eine strenge gesetzliche Regelung vorgelegt und im Bundeskabinett beschlossen woden waren, wurde bereits im Juli ein Gesetzentwurf präsentiert, der dann schließlich Ende 2020 vom Bundestag verabschiedet wurde. Das „Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz“ (Arbeitsschutzkontrollgesetz) besteht de facto aus einem Gesetzespaket, in dem verschiedene Gesetze (wie z.B. das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder das Arbeitsschutzgesetz) revidiert werden.

Die wichtigste Neuerung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes bildet das Verbot von Werkverträgen für alle Kerntätigkeiten der Fleischwirtschaft (mit Ausnahme des Fleischerhandwerks), das bereit zum 1. Januar 2021 in Kraft trat. Damit wurde ein System, das über viele Jahrzehnte die gesamte Arbeitsorganisation der Branche geprägt hatte, Geschichte. Viele Fleischunternehmen hatten sich bereits seit dem Spätsommer 2020 mit dem Werkvertragsverbot abgefunden und damit begonnen, ehemalige Werkvertragsbeschäftigte fest einzustellen. Zehntausende Beschäftigte wurden demnach erstmal direkt bei Tönnies, Vion, Danish Crown und Co. angestellt. Mitunter wurden ehemalige Subunternehmen gleich ganz übernommen und inklusive ihrer hierarchischen Arbeitsstrukturen in die Fleischunternehmen integriert.

Als weitere wichtige Regelung sieht das Arbeitsschutzkontrollgesetz seit April 2021 auch ein Verbot der Leiharbeit vor. Letzteres gilt uneingeschränkt für den Bereich der Schlachtung und Zerlegung von Tieren. Im Bereich der Fleischverarbeitung, d.h. bei der Herstellung von Würsten, Schinken, marinierten Schnitzeln für die Grillsaison usw., die vor allem in den Selbstbedienungstheken der Supermärkte verkauft werden, dürfen die Unternehmen für einen Übergangszeitraum von drei Jahren im begrenzten Ausmaß (maximal acht Prozent der Jahresarbeitsleistung aller Beschäftigten) noch Leiharbeit einsetzen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine tarifdispositive Regelung, die nur dann genutzt werden kann, wenn sie im Rahmen eines Tarifvertrages vereinbart wurde. Mit der Koppelung einer Ausnahmereglung bei der Leiharbeit an das Zustandekommen eines Tarifvertrages sollte bewusst ein Hebel geschaffen werden, um die Arbeitgeber zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zu bewegen. In den Worten des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß, müssen „die Arbeitgeber … erst mal auf die Gewerkschaft zugehen und sagen: „Wir hätten das gerne“, und dann muss die Gewerkschaft sagen: Ja, dafür gibt es aber auf unserer Seite Forderungen und Bedingungen, zum Beispiel gute Löhne, gute Urlaubsregelungen, gute betriebliche Altersvorsorge. – Ich finde, wir machen ein Gesetz, mit dem wir der Gewerkschaft NGG ein Arbeitsinstrument in die Hand geben, mit dem sie endlich gute Bedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchsetzen kann. Das ist doch Sinn dieser gesetzlichen Regelungen“ (Peter Weiß, Bundestagsrede zum Arbeitsschutzkontrollgesetz, 16.12.2020).

Der Start der Tarifverhandlungen

Die Gewerkschaft NGG hatte die Arbeitgeber im Juli 2020 aufgefordert, in gemeinsame Tarifverhandlungen einzutreten. Nachdem im Herbst 2020 bereits erste Sondierungsgespräche stattfanden, dauerte es schließlich bis zum 11. März 2021, an dem die erste Verhandlungsrunde für die Fleischwirtschaft startetet. Die Gewerkschaft NGG ging in die Verhandlungen mit der Forderung nach einem Mindestlohntarifvertrag mit drei Stufen: Für alle Beschäftigten sollte einen Mindestlohn von 12,50 Euro pro Stunde gelten, für Beschäftigte mit  kurzer Einarbeitungszeit sollte es mindestens 14 Euro geben. Außerdem sollte für qualifizierte Fachbeschäftigte ein dritter Mindestlohn in der Höhe von 17 Euro eingeführt werden. Darüber hinaus forderte die Gewerkschaft, in einem weiteren Tarifvertrag Mindestarbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Zuschläge und Urlaub zu regeln. Im Gegenzug signalisierten sie den Arbeitgebern ihre Bereitschaft, auch über Ausnahmeregelungen vom Leiharbeitsverbot zu verhandeln.

Auch auf Arbeitgeberseite hatten sich seit Frühjahr 2020 viele Unternehmen für die Aufnahme von Tarifverhandlungen ausgesprochen. Dabei erklärte allen voran der Branchenführer Tönnies, dass er sich einen Branchenmindestlohn von 12 Euro vorstellen könnte. Allerdings verfolgten die damaligen Arbeitgeberofferten vor allem das Ziel, die Politik zum Verzicht oder zu weitgehenden Ausnahmen im Arbeitsschutzkontrollgesetz zu bewegen. Nach der Verabschiedung des Gesetzes hatte sich die Situation aus Arbeitgebersicht jedoch wieder grundlegend verändert. Nunmehr ging es aus ihrer Sicht darum, den zu vereinbarenden Branchenmindestlohn möglichst niedrig zu halten. Nach dem ersten Arbeitgeberangebot wäre der Branchenmindestlohn auf einem Niveau von 10,00 Euro eingeführt worden und hätte erst Mitte 2024 die 12 Euro-Marke erreicht, um dann noch einmal für weiter zwölf Monate auf diesem Niveau festgeschrieben zu werden (Abbildung). Damit hätte sich der Branchenmindestlohn nur knapp über dem Niveau des gesetzlichen Mindestlohns bewegt.

Die heterogene Verbands- und Interessenstruktur der Arbeitgeberseite

Ein wesentliches Problem bei den Tarifverhandlungen bestand darin, dass es in der Fleischwirtschaft keinen einheitlichen Arbeitgeberverband gibt und die Verbandsstruktur sehr heterogen ist. Die wichtigsten Wirtschaftsverbände der Fleischindustrie sind der Verband der Fleischwirtschaft (VDF), der Bundesverband der deutschen Fleischwarenindustrie (BVDF) und der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG), die jedoch keine Arbeitgeberverbände sind und auch kein Verhandlungsmandat besitzen. Der in der Vergangenheit zuständige Arbeitgeberverband ist die Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss (ANG) und ihre Regionalverbände, die jedoch kaum Mitglieder in der Fleischwirtschaft haben.

Der eigentliche Tarifakteur auf Arbeitgeberseite ist jedoch der Sozialpolitische Ausschuss der Fleischwirtschaft, in dem sowohl die großen Fleischkonzerte als auch Repräsentanten der regionalen ANG-Verbände sowie der großen Wirtschaftsverbände vertreten sind. Koordiniert wird die Arbeit des Sozialpolitischen Ausschusses vom Verband der Ernährungswirtschaft (VdEW), der als Landesverband der ANG eigentlich die Ernährungsindustrie in Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt repräsentiert, für die Fleischwirtschaft jedoch die bundesweite Verhandlungsführerschaft übernimmt. Für die Annahme eines Tarifvertrages sind jedoch schlussendlich die Unterschriften sämtlicher regionaler ANG-Verbände notwendig.

Die Schwierigkeiten bei den Tarifverhandlungen wurden vor allem durch die sehr heterogene Interessenstruktur der Arbeitgeberseite geprägt. So wird die Branche von etwas mehr als einem Dutzend Großkonzernen wie Tönnies, Vion, Westfleisch, Wiesenhof usw. dominiert, denen eine relativ große Zahl mitteständischer Unternehmen gegenübersteht. Zugleich existieren auch wichtige Interessenunterschiede zwischen Schlachtbetrieben und Betrieben der Fleischverarbeitung. Vor allem letztere haben ein großes Interesse, die Übergangsreglungen bei der Leiharbeit nutzen zu können, während erstere vor allem daran interessiert sind, durch eine branchenweite Lohnuntergrenze die Lohnkostenkonkurrenz in den arbeitsintensiven Bereichen der ehemaligen Werkvertragsbeschäftigten zu begrenzen. Schließlich ergibt sich insbesondere für die Schlachtbetreibe auch ein lohnpolitischer Anpassungsdruck, der aus der allgemeinen Arbeitsmarktlage resultiert. So kommt es immer häufiger vor, dass Beschäftigte kurzfristig ihren Job in den Fleischunternehmen kündigen, da sie in anderen Bereichen wie z.B. dem Handel oder der Logistik-Branche eine besser bezahlte Arbeit gefunden haben. Dies hat in einigen Betriebe zu einer relativ hohen Fluktuation und einem permanenten Rekrutierungsdruck geführt.

Neue Arbeitskamperfahrungen

Nachdem die Arbeitgeberseite auch in der dritten Verhandlungsrunde aus Gewerkschaftssicht kein akzeptables Angebot unterbreitete hatte (Abbildung), erklärte die NGG die Verhandlungen vorläufig für gescheitert und begann in zahlreichen Betrieben Warnstreiks und andere Protestaktionen zu organisieren. Hierbei mussten die Arbeitskämpfe in einer Branche durchgeführt werden, die von einigen wenigen Haustarifverhandlungen abgesehen schon lange keine größeren Streiks mehr erlebt hatte. Mit mehr als 20 Streiks, die teilweise zu einem Komplettstillstand der Unternehmen führten, ist der NGG eine bislang einmalige Mobilisierungswelle gelungen. Hier waren viele Betriebe dabei, die sich zum ersten Mal überhaupt an Warnstreiks beteiligten. Begleitet wurden die Streiks von Dutzenden Protesten und Kundgebungen vor Fleischbetrieben. 

Eine wesentliche Besonderheit der Streikaktionen bestand auch darin, dass sie zum Teil in erheblichem Maße von den ehemaligen Werkvertragsbeschäftigten selbst getragen wurden. Diese hatten sehr schnell realisieren müssen, dass sich zwar ihr Beschäftigtenstatuts mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz verändert hatte, ihre Arbeitsbedingungen im Wesentlichen jedoch nach wie vor die gleichen geblieben waren. So erfolgte beispielweise ihre Entlohnung nach wie vor lediglich auf dem Niveau des gesetzlichen Mindestlohns. Auch ihr Arbeitsalltag hat sich kaum verändert. Teilweise hatten sie nach wie vor mit denselben – oft autoritär geprägten – Vorarbeitern zu tun, die ebenfalls von den ehemaligen Subunternehmen übernommen worden waren. Wie ein umfassender Bericht von Faire Mobilität zu den bisherigen Erfahrungen nach Einführung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes herausstellt, waren es in einigen Fällen vor allem die von den ehemaligen Subunternehmen übernommenen Vorarbeiter, die in teilweise äußerst aggressiver Weise versuchten, die ehemaligen Werkvertragsbeschäftigten von der Teilnahme an Streikaktionen oder Kundgebungen abzuhalten.

Durch die aktive Beteiligung der ehemaligen Werkvertragsbeschäftigten an den Aktionen und Arbeitskampfmaßnahmen mussten eine Reihe neuer Herausforderungen gemeistert werden. Die erste Herausforderung bestand darin, dass der Tarifkonflikt in vielen Sprachen durchgeführt werden musste. So mussten Flugblätter und andere Streikmaterialien in bis zu zehn Sprachen (neben Deutsch vor allem Rumänisch, Polnisch, Bulgarisch und Slowakisch) übersetzt werden. Darüber hinaus stand die Gewerkschaft vor der Herausforderung, die Stammbeschäftigten und die vormals von ihnen kategorisch getrennten ehemaligen „Werkvertragler“ in einem gemeinsamen Tarifkampf zusammenzubringen und für gemeinsame Tarifziele zu gewinnen. Dies hat noch nicht in allen Fällen und in allen Betrieben funktioniert, aber die Erfahrungen waren doch überwiegend positiv, so dass deutliche Ansätze einer neuen Arbeitskampfkultur in der Fleischwirtschaft deutlich wurden. Entscheidend für diese Prozesse war, dass ab dem Sommer 2020 eine intensive Informationsarbeit der NGG vor den Betrieben der Branche organisiert wurde. Als die Tarifbewegung ab März 2021 in die Verhandlungsphase startete, war in einigen Betrieben somit Vertrauen aufgebaut und die Basis für die folgenden Streikauseinandersetzungen gelegt worden.

Eine wichtige Rolle für die Organisation der Arbeitskämpfe spielte schließlich auch der Einsatz moderner Kommunikationsformen und die umfangreiche Nutzung sozialer Medien. So sind gerade die osteuropäischen Beschäftigten in der Branche stark über Facebook- und WhatsApp-Gruppen vernetzt. Im Rahmen der Tarifrunde konnten über bilinguale Videos, Online-Sprechstunden, Posts in den Muttersprachen der Beschäftigten schnell Hunderte von Menschen erreicht werden. Während der Streik- und Aktionswelle vervielfältigten sich die Informationen und Bilder über die Streikaktionen in die Öffentlichkeit und innerhalb der Communities. Gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie, in denen die klassischen Kommunikationskanäle der Gewerkschaftsarbeit wie Mietglieder- und Betriebsversammlungen, Betriebsbegehungen, Kantinenbesuche usw. weitgehend verschlossen waren, spielten diese neuen Formen des digitalen Austausches für die Organisation der Arbeitskämpfe eine zentrale Rolle.

Von nicht zu unterschätzender Bedeutung war schließlich der weitere Ausbau von Unterstützernetzwerken für die Beschäftigten der Fleischwirtschaft, in denen neben den Gewerkschaften die Beratungsstellen von Faire Mobilität und anderen Organisationen, kirchliche und soziale Gruppen, kommunalpolitisch Aktive und andere Helferkreise zusammenarbeiten. Dieses Netzwerk von Unterstützer:innen, die sich aus sozialen und ethischen Motiven für die Menschenwürde in der Arbeitswelt einsetzen, haben wesentlich dazu beigetragen, die osteuropäischen Beschäftigten über ihre neuen Rechte nach dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zu informieren und während der Tarifauseinandersetzungen zu unterstützen.

Das Tarifergebnis

Im Mai 2021 wurden die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen, weil die Arbeitgeber Bereitschaft signalisiert hatten, ein verbessertes Angebot vorzulegen. Schließlich wurde folgendes Tarifergebnis erzielt:

Vereinbart wurde eine neuer Mindestlohntarifvertrag, der auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für die gesamt Branche allgemeinverbindlich erklärt werden soll. Der neue Branchenmindestlohn soll in folgenden Stufen erhöht werden (Abbildung):

  • 10,80 Euro pro Stunde ab der Einführung der Allgemeinverbindlicherklärung (voraussichtlich August 2021)
  • 11,00 Euro pro Stunde ab dem 1. Januar 2022
  • 11,50 Euro pro Stunde ab dem 1. Dezember 2022
  • 12,30 Euro pro Stunde ab dem 1. Dezember 2023

Die Laufzeit des Tarifvertrages geht bis zum 30. November 2024. Damit hebt sich der Branchenmindestlohn zumindest etwas von der bisherigen Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns ab.

Neben dem Mindestlohntarifvertrag wurde auch ein Tarifvertrag zur Leiharbeit vereinbart, der den Unternehmen der Fleischverarbeitung gestatten soll, die im Arbeitsschutzkontrollgesetz vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten zu nutzen. Anders als der Mindestlohntarifvertrag soll dieser Tarifvertrag ausdrücklich nicht allgemeinverbindlich erklärt werden, so dass er ausschließlich verbandgebundenen Unternehmen zugutekommt und einen Anreiz zur Mitgliedschaft in einem der regionalen Arbeitgeberverbände schafft.

Schließlich wurde zwischen den Tarifvertragsparteien verabredet, im nächsten Schritt Verhandlungen über einen Rahmen-Manteltarifvertrag aufzunehmen. Aus Sicht der NGG sollte ein solcher Manteltarifvertrag im ersten Schritt einige elementare Regelungen über Arbeitszeiten, Urlaubstage, Urlaubs- und Weinachtgeld etc. enthalten. Am Ende sollte auch ein solcher Manteltarifvertrag wieder allgemeinverbindlich erklärt werden, wobei dies dann auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes (§5) erfolgen müsste.

Ausblick

Nach dem Arbeitsschutzkontrollgesetz ist es mit dem nun vereinbarten Mindestlohntarifvertrag gelungen, einen zweiten wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer grundlegenden Neuordnung der Arbeitsbeziehungen in der Fleischwirtschaft zu gehen. Trotzdem bleiben die Löhne für viele Beschäftigte und die Arbeitsbedingungen oft prekär, was weitere Schritte nötig macht. So geht es ab dem Sommer zunächst darum, einen ersten Rahmen-Manteltarifvertrag mit Eckwerten zu Arbeitszeiten, Urlaub, Zuschlägen für Nacht- und Mehrarbeit, Urlaubs- und Weihnachtsgeld u.a. zu verhandeln. Zeitgleich geht es dort, wo aktuell Verhandlungen um Haustarifverträge stattfinden (in einzelnen Betrieben oder Konzernen wie z.B. bei Vion), die durch den Mindestlohtarifvertrag ausgelöste Lohndynamik zu nutzen und auch die Lohngruppen oberhalb des neuen Branchenmindestlohns deutlich anzuheben. Um für alle Beschäftigten in der Fleischwirtschaft gute Löhne und Arbeitsbedingungen abzusichern, geht es perspektivisch um den Aufbau einer umfangreichen Tarifordnung, wie sie heute bereits in vielen anderen Branchen Standard ist.

Nach allen bisherigen Erfahrungen in der Fleischwirtschaft wird dies alles kein Selbstläufer sein, sondern nur in harten und konfliktreichen Auseinandersetzungen durchgesetzt werden können. Deshalb hängt vieles davon ab, ob es der NGG gelingt, die aktuellen Veränderungen und Dynamiken in der Fleischwirtschaft auch für einen systematischen Ausbau ihrer Organisationsmacht in der Branche zu nutzen. So ist es während der aktuellen Tarifauseinandersetzungen gelungen, viele neue Gewerkschaftsmitglieder aufzunehmen, vor allem auch aus dem Bereich der ehemaligen Werkvertragsbeschäftigten. Nun muss das in den Arbeitskämpfen vielfach neu gewonnene Selbstbewusstsein in den betrieblichen (Lohn)kämpfe und den kommenden Tarifauseinandersetzungen um einen Manteltarifvertrag genutzt und weiterentwickelt werden.

Ein weiterer zentraler Ansatzpunkt für die Integration der mehreren zehntausend osteuropäischen Arbeiter:innen in die Interessenvertretungsstrukturen werden die Betriebsratswahlen im Frühjahr 2022 sein. Diese werden unter völlig neuen Bedingungen stattfinden, da erstmals auch die große Anzahl ehemaliger Werkvertragsbeschäftigter wahlberechtigt ist. Hierbei wird es darum gehen, dass letztere nicht nur passiv an der Wahl teilnehmen, sondern sich selbst auch aktiv an der betrieblichen Interessenvertretung beteiligen.

Zum Weiterlesen:

Erol, S./Schulten, T. (2021): Neuordnung der Arbeitsbeziehungen in der Fleischindustrie
WSI Report Nr. 61, Düsseldorf

Sepsi, S./ Szot, A. (2021): Das Arbeitsschutzkontrollgesetz in der Praxis. Eine erste Bilanz aus der Perspektive von Faire Mobilität, Berlin

 

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Autoren

Dr. Johannes Specht, Leiter der Tarifabteilung der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)

Prof. Dr. Thorsten Schulten, Leiter des Tarifarchivs des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung und Honorarprofessor an der Universität Tübingen

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