WSI GenderDatenPortal: Mitbestimmung: Frauenanteil im Betriebs-/Personalrat nach Betriebsgröße 2021, 2023, 2025
Grafiken, Analyse, Tabellen (pdf)
In Betrieben mit Betriebsrat bzw. in Dienststellen mit Personalrat besetzen Frauen im Jahr 2025 nur rund 43 Prozent aller Sitze in den Betriebsrats- bzw. Personalratsgremien (Grafik 1). Im Vergleich zum durchschnittlichen Frauenanteil an den Beschäftigten in den betrachteten Betrieben/Dienststellen (52 Prozent) fällt der Frauenanteil in den Gremien um 9 Prozentpunkte niedriger aus. Dieser Anteilsvergleich macht deutlich, dass Frauen in der Gesamtheit aller Betriebe und Dienststellen mit betrieblicher Interessenvertretung in den Gremien der betrieblichen Interessenvertretung leicht unterrepräsentiert sind. (1) Die im Betriebsverfassungsgesetz gesetzte Zielvorgabe, dass das Minderheitengeschlecht entsprechend seines Anteils in der Belegschaft auch im Betriebsratsgremium vertreten sein soll (§15 Abs. 2 BetrVG), entsprechend formuliert im Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. in den entsprechenden Ländergesetzen für Personalratsgremien (vgl. Glossar), wird damit im Durchschnitt noch nicht vollständig erreicht.
Für die Besetzung der Position des*der Vorsitzenden im Gremium wird im BetrVG bzw. in den Landespersonalvertretungsgesetzen (LPersVG) sowie dem BPersVG keine Vorgabe bezüglich des Geschlechts gemacht. Frauen sind im Jahr 2025 beim Vorsitz – gemessen an ihrem Beschäftigtenanteil als auch an ihrem Anteil in den Gremien – jedoch deutlich unterrepräsentiert. Nur in knapp einem Drittel aller Betriebe/Dienststellen mit einem Betriebsrats-/Personalratsgremium hat eine Frau den Vorsitz des Gremiums inne (31 Prozent).
Der Zeitpunktevergleich für die Jahre 2021, 2023 und 2025 macht deutlich, dass sich die Frauenquote in den Betriebsrats-/Personalratsgremien auch durch die letzten Betriebsratswahlen (2022) bzw. die letzten Personalratswahlen auf Bundesebene (2024) kaum verändert hat. (2)
Eine Unterrepräsentanz von Frauen in den Betriebsrats-/Personalratsgremien lässt sich grundsätzlich für alle Betriebsgrößenklassen bestätigen. Im Durchschnitt aller Betriebe/Dienststellen besetzen Frauen um 9 Prozentpunkte seltener einen Platz im Interessenvertretungsgremium als es ihrem Anteil an der Belegschaft entsprechen würde. Es zeigen sich dabei jedoch Unterschiede je nach Größe des Betriebs- bzw. der Dienststelle (Grafik 2):
- Am wenigsten unterrepräsentiert sind weibliche Betriebsrats-/Personalratsmitglieder in (sehr) kleinen Betrieben/Dienststellen. Gibt es im Betrieb bzw. in der Dienststelle weniger als 100 Beschäftigte, so beträgt die Unterrepräsentanz von Frauen im Gremium „nur“ 3 bis 4 Prozentpunkte. (3)
- In allen mittleren und größeren Betrieben/Dienststellen mit 100 bis 1.500 Beschäftigten beträgt die Unterrepräsentanz von Frauen in den Interessenvertretungs-Gremien hingegen 6 bis 7 Prozentpunkte.
- Am stärksten unterrepräsentiert sind Frauen in der Interessenvertretung in ganz großen Betrieben/Dienststellen mit 1.501 und mehr Beschäftigten. Hier beträgt die Differenz zwischen Frauenanteil in der Belegschaft und im Gremium sogar 9 Prozentpunkte.
Die Betriebsgröße hat außerdem auch Einfluss auf den jeweiligen Frauenanteil in der Belegschaft (zwischen 44 und 55 Prozent). Dies ergibt sich aus der horizontalen Geschlechtersegregation von Frauen und Männern in Deutschland sowie der Branchenstruktur. Große Betriebe finden sich häufiger im Produktionssektor (niedrigerer Frauenanteil), kleinere Betriebe häufiger im Dienstleistungssektor (höherer Frauenanteil). (4) (5)
Und schließlich wirkt sich die Betriebsgröße auch auf die Wahrscheinlichkeit aus, dass der Vorsitz im Interessenvertretungsgremium von einer Frau übernommen wird.
- Tendenziell sind Frauen in kleinen Betrieben/Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten bei der Besetzung des Gremiumsvorsitzes etwas weniger stark unterrepräsentiert. Die Lücke zwischen ihrem Anteil in der Belegschaft und im Vorsitz des Gremiums beträgt hier „nur“ 13 bis 14 Prozentpunkte.
- In Betrieben/Dienststellen mittlerer Größe mit 100 bis 500 Beschäftigten sind Frauen um 16 bis 18 Prozentpunkte seltener Vorsitzende im Interessenvertretungsgremium als es ihrem Anteil an der Belegschaft entsprechen würde. Dies gilt genauso auch für die ganz großen Betriebe/Dienststellen mit mehr als 1.501 Beschäftigten.
- In großen Betrieben/Dienststellen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 501 und 1.500 Beschäftigten sind Frauen im Vorsitz des Gremiums besonders stark unterrepräsentiert: Sie sind um 23 bzw. 25 Prozentpunkte seltener Gremiumsvorsitzende als es ihrem Anteil an der Belegschaft entsprechen würde.
Teilzeitbeschäftigung als Hürde: Das Ziel einer anteiligen Repräsentanz von Frauen und Männern in den betrieblichen Interessenvertretungsgremien wird durch die höheren Gesamtarbeitszeiten von Frauen – also dem Zusammenspiel aus bezahlter Erwerbarbeitszeit und unbezahlter Sorgearbeit – erschwert. (6) Die Hälfte aller abhängig beschäftigten Frauen in Deutschland übt eine Teilzeittätigkeit aus und ist daher kürzer im Betrieb präsent als typische Vollzeitbeschäftigte. Dafür übernehmen teilzeitbeschäftigte Frauen aber häufig anderswo („zu Hause“) weitere Stunden mit unbezahlter Kinderbetreuungs- und Pflegearbeit. (7) Dies macht es Frauen insgesamt tendenziell schwerer als Männern, den zeitlich oft unplanbaren Aufgaben einer Betriebs- bzw. Personalrätin in ihrer ohnehin kürzeren Erwerbsarbeitszeit gerecht zu werden und deren zeitliche Lage (evtl. auch außerhalb der eigenen Arbeitszeiten) auf die familiäre Care-Arbeit abzustimmen. Die Teilnahme an Gremiumssitzungen außerhalb der individuellen Arbeitszeit, der Wahrnehmung von betrieblichen Terminen bzw. von solchen mit dem Arbeitgeber, der Erreichbarkeit für die Belegschaft auch am Nachmittag etc. müssen ausbalanciert werden und drohen, teilweise unbezahlt zu bleiben. Teilzeitbeschäftigte – und erst recht solche mit zeitlich umfangreichen Care-Verpflichtungen – werden sich daher genau überlegen, ob sie ein Mandat, eine Freistellung und erst recht den Vorsitz im Betriebsrats-/Personalratsgremium übernehmen können. Einen Ausgleich in Zeit oder Geld vom Arbeitgeber zu erhalten, für zeitlich umfangreiche Aufgaben im Mandat, die über den eigenen (bezahlten) Teilzeitstundenumfang hinausgehen, kann in der Praxis weiterhin schwierig für Teilzeitbeschäftigte sein. (8)
Auch die gesetzlichen Freistellungsansprüche für Betriebsräte erweisen sich als eher nachteilig dafür, dass Frauen (und/oder Teilzeitbeschäftigte) den Vorsitz des Gremiums übernehmen: In der Regel besteht nach dem Betriebsverfassungsgesetz ab 200 Beschäftigten ein voller Freistellungsanspruch, ab 501 Beschäftigten zwei volle Freistellungsansprüche für das Gremium. In der Praxis werden fast immer der*die Vorsitzende (und seine/ihre Vertretung) freigestellt, was den Gremiumsvorsitz in Betrieben ab 200 Beschäftigten attraktiver macht, während die Vorsitzenden in kleineren Betrieben (bis 199 Beschäftigte) höchstens eine Teil-Freistellung erhalten. (9)
Weitere Informationen (Definitionen wichtiger Begriffe und methodische Anmerkungen zur Datengrundlage) sind in den Pdf-Dateien enthalten, die zum Download bereitstehen.
Bearbeitung: Svenja Pfahl, Anika Lindhorn
Literatur
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Baumann, Helge/Brehmer, Wolfram/Hobler, Dietmar/Klenner, Christina/Pfahl, Svenja (2017): Frauen und Männer in Betriebsräten. Zur Umsetzung des Minderheitenschutzes bei Betriebsratswahlen, WSI Report Nr. 34. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, letzter Zugriff: 20.05.2026.
Behrens, Martin/Brehmer, Wolfgang (2026): Wer geht zur Betriebsratswahl? WSI Report Nr. 110. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, letzter Zugriff: 20.05.2026.
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Kohaut, Susanne/Möller, Iris/Oberfichtner, Michael (2025): Frauen besetzen weniger als ein Drittel der obersten Führungspositionen. IAB Kurzbericht Nr. 24. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, letzter Zugriff: 20.05.2026.
Mayerböck, Astrid/Krüger, Thomas (2021): WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung 2021. Methodenbericht. Bonn: Umfragezentrum Bonn (uzbonn), letzter Zugriff: 20.05.2026.
Mayerböck, Astrid/Krüger, Thomas (2023): WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung 2023. Methodenbericht. Bonn: Umfragezentrum Bonn (uzbonn), letzter Zugriff: 20.05.2026.
Pfahl, Svenja/Unrau, Eugen (2024a): Zeitaufwand für bezahlte und unbezahlte Arbeit 2022. In: WSI GenderDatenPortal. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung.
Pfahl, Svenja/Unrau, Eugen (2024b): Zeitaufwand für unbezahlte Arbeit (inkl. Fürsorgearbeit und Ehrenamt) 2022. In: WSI GenderDatenPortal. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung.
Pfahl, Svenja/Unrau, Eugen/Lindhorn, Anika (2025): Teilzeitquoten der abhängig Beschäftigten 1999–2024. In: WSI GenderDatenPortal. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung.
Pfahl, Svenja/Lindhorn, Anika (2026): Frauenanteil im Betriebs-/Personalrat nach Frauenanteil in der Belegschaft 2025. In: WSI GenderDatenPortal. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung.
Pfahl, Svenja/Wittmann, Maike (2023): Horizontale Segregation des Arbeitsmarktes 2022. In: WSI GenderDatenPortal. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung.
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WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung (o.J.): Anteil der Teilzeitbeschäftigten im Personalrat. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, letzter Zugriff 20.05.2026.
(1) Für die Berechnung der durchschnittlichen Frauenanteile an der Belegschaft werden die beschäftigten Frauen aus allen Betrieben ins Verhältnis zur Gesamtheit der Beschäftigten aller Betriebe gesetzt. Analoges gilt für die Berechnung des Frauenanteils an den Betriebsratsmandaten. In einzelnen Betrieben können freilich sehr viel größere Differenzen zwischen dem Frauenanteil an der Belegschaft und in den Betriebsräten auftreten. Frauen können dabei in den Betriebsratsgremien sowohl unter- als auch überrepräsentiert sein.
(2) Bei kleinen Betrieben könnte dies an der geringen Anzahl von zu besetzenden Betriebsratsmandaten (3 Personen) und am spezifischen Berechnungsverfahren von Mindestsitzen für das Minderheitengeschlecht liegen. Vgl. Baumann, Helge et al. (2016): Frauen und Männer in Betriebsräten, S. 6ff. In Großbetrieben könnte einen Einfluss haben, dass mit der größeren Zahl von Beschäftigten auch potenziell mehr Kandidatinnen für die Wahl der betrieblichen Interessenvertretung zur Verfügung stehen.
(3) Mit der Novellierung des BetrVG aus dem Jahr 2001 steht dem Betriebsratsgremium nun ab 200 Beschäftigten in der Regel die erste volle Freistellung für ein Betriebsratsmitglied zu (§ 38, Abs. 1 BetrVG). Diese Freistellung wird in den meisten Fällen von dem/der Vorsitzende/n in Anspruch genommen, vgl. BMJV (2023): Datenbank „Gesetze im Internet“.