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verschiedene Geldscheine mit Buchstabenwürfel und dem Schriftzug Rentenniveau

Florian Blank, 25.09.2026: Niveaulos?

Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte, Einführung einer Kapitalrente – über diese Reformideen wird viel gestritten. Wenig diskutiert wird, was die Vorschläge der Rentenkommission für das Rentenniveau bedeuten.

Die Vorschläge, die die Alterssicherungskommission unterbreitet hat, sind umstritten. Der Fokus der öffentlichen Debatte liegt auf der Neuregelung des früheren Renteneintritts – vor allem auf der Abschaffung der bisherigen Rente für besonders langjährig Versicherte – und auf der neuen Kapitalrente.

Deutlich weniger Aufmerksamkeit wird den Überlegungen geschenkt, die das Rentenniveau betreffen: Die Vorschläge dazu hätten zur Folge, dass das Rentenniveau als Maßzahl nicht mehr zu gebrauchen ist – zumindest nicht in der bisher gewohnten Form.

Funktionen des Rentenniveaus

Aktuell erfüllt das Rentenniveau – genauer: das Sicherungsniveau vor Steuern – zwei Funktionen. Zum einen eine Berichtsfunktion: Das Rentenniveau zeichnet die Entwicklung einer Standardrente im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst nach. Die Standardrente entspricht einer Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes. Bei der Berechnung des Sicherungsniveaus vor Steuern werden die Sozialabgaben, nicht aber die steuerliche Belastung der Standardrente und des Durchschnittsverdienstes berücksichtigt.

Diese Berichtsfunktion ist insbesondere dann wichtig, wenn die Rentenanpassungsformel greift, der zufolge die Rentenentwicklung die Lohnentwicklung nicht unmittelbar nachvollziehen soll. Die Lohnanpassung ist zwar Ausgangspunkt der Rentenanpassungsformel, die jährliche Anpassung wird aber durch zwei Faktoren modifiziert, die in der Regel zu geringeren Rentenanhebungen führen: Es handelt sich dabei (1) um einen Faktor, der den Altersvorsorgeanteil (AVA) und die Entwicklung des Rentenversicherungsbeitragssatzes (RVB) abbildet, und (2) den Nachhaltigkeitsfaktor, der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung als Verhältnis von Äquivalenzrentnern zu Äquivalenzbeitragszahlern abbildet (gesetzliche Grundlage siehe hier).

Aufgrund der Wirkung dieser Faktoren ist das Rentenniveau seit 2001 um 8,7 Prozent (4,6 Prozentpunkte) gefallen. Das bedeutet, dass die Renten langsamer gestiegen sind als die Löhne (siehe hier).

Zum anderen hat das Rentenniveau in den letzten Jahren eine Zielfunktion erhalten, zunächst als politische Forderung, dann als Maßnahme. Der Rentenpakt 2018 und das Rentenpaket 2025 haben das Sicherungsniveau bis 2031 bei 48 Prozent festgeschrieben („Haltelinie“). Das Rentenniveau ergibt sich damit nicht mehr aus der Lohnentwicklung und der Anpassung der Renten, sondern die Renten werden im Gegenteil so angepasst, dass das Rentenniveau erreicht wird (Gesetze im Detail hier).

Die Vorschläge der Alterssicherungskommission zielen darauf ab, zur Rentenanpassungsformel zurückzukehren, wenn die Haltelinie 2031 ausläuft. Die zwischenzeitliche Zielfunktion soll damit aufgegeben werden. In ihren Überlegungen zu Zielgrößen in der Alterssicherung schreibt sie:

„Die Kommission spricht sich gleichwohl dafür aus, bei der Bezugnahme auf formulierte Zielgrößen keine Steuerungsgrößen im Sinne bindender Automatismen zu schaffen, sondern diese und die damit verbundenen Kennziffern ausschließlich dafür zu nutzen, mögliche Handlungsbedarfe zu identifizieren.“ (Kommissionsbericht, S. 15)

Das Sicherungsniveau vor Steuern sowie zusätzliche Maßzahlen sollen jedoch weiter ausgewiesen werden (Kommissionsbericht, Empfehlung 2, S. 15).

Das Rentenniveau ist eine relativ abstrakte Maßzahl. Dennoch erfüllt es bisher seinen Zweck in der Debatte: Es zeigt an, wie sehr Rentner*innen im Zeitverlauf vermittelt über die Löhne an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung teilhaben. Und es gilt: Wer ein stabiles Rentenniveau fordert, möchte, dass die Renten so wachsen wie die Löhne (nach Sozialabgaben).

Reformvorschläge und ihre Wirkungen

Die Kommissionsvorschläge berühren das Rentenniveau an mehreren Stellen. Grundsätzlich soll die Rentenanpassungsformel ab 2032 wieder wirken. Das entspricht auch der geltenden Gesetzeslage. Entsprechend würde ab diesem Zeitpunkt das Rentenniveau tendenziell wieder weiter sinken. Die Kommission schlägt darüber hinaus eine Veränderung des Nachhaltigkeitsfaktors vor. Genauer gesagt schlägt sie vor, den Parameter „alpha“, der den Einfluss dieses Faktors bestimmt, von 0,25 auf 0,33 anzuheben (zur Erläuterung und Illustration der Veränderung dieses Faktors siehe hier, S. 14-16).

Hinzu kommen Effekte der Einführung der Kapitalrente: Dieses neue Sicherungselement soll durch einen zusätzlichen Beitrag von zwei Prozentpunkten finanziert werden. Die Finanzierung soll paritätisch von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen werden. Der Beitragssatzanstieg führt erstens dazu, dass das Durchschnittseinkommen im Nenner des Rentenniveaus sinkt und damit das Rentenniveau steigt, ohne dass die Renten dafür steigen müssten. Zweitens wirkt der Beitragssatzanstieg über den Beitragssatzfaktor in der Rentenanpassungsformel dämpfend. Dazu schreibt die Kommission:

„Im Beitragssatzfaktor der Rentenanpassungsformel soll der Beitragssatz zur gesetzlichen Kapitalrente (siehe Empfehlung 28) als Altersvorsorgeaufwand neben dem Beitragssatz zur umlagefinanzierten GRV berücksichtigt werden. Die konkrete Implementierung dieser Dämpfungsfaktoren [einschließlich des geänderten Nachhaltigkeitsfaktors; FB] soll so erfolgen, dass das Rentenniveau (inkl. gesetzlicher Kapitalrente) unter Berücksichtigung des gesamten vorgeschlagenen Reformpakets weder für den Rentenbestand noch für die künftigen Rentenzugänge geringer ausfällt als nach dem geltenden Recht, das ohne Reformen nach 2031 gültig wäre.“ (Kommissionsbericht, S. 37)

Das Ergebnis dieser Maßnahmen wäre also, dass das Rentenniveau 2031 bei 48 Prozent liegt und danach sinkt. Die vorgeschlagenen Änderungen wirken in verschiedene Richtungen auf das Verhältnis von Löhnen und Renten nach Sozialabgaben. Die Anpassung des Nachhaltigkeitsfaktors und die Berücksichtigung des Beitrags zur Kapitalrente dämpfen die Rentenanpassung und führen zu einem niedrigeren Rentenniveau. Im Gegenzug sorgen die Beitragsbelastung der Löhne in der Niveauberechnung, der Einbezug neuer Gruppen in die Rentenversicherung und potenziell die Anhebung des Rentenalters über den Nachhaltigkeitsfaktor für ein steigendes Niveau. Daraus folgt in der Summe – so die Hoffnung der Kommission –, dass auch nach den vorgeschlagenen Änderungen das Rentenniveau nur so weit sinkt wie im geltenden Recht, wenn die Rentenanpassungsformel ohne Reformen ab der Anpassung 2032 wieder greifen würde. An anderer Stelle schreibt sie sogar: „Rentensteigerungen würden damit [durch die Änderungen der Rentenanpassungsformel; FB] ab 2031 ohne sonstige Reformen stärker gedämpft als auf Basis des geltenden Rechts. In Kombination mit weiteren Reformempfehlungen der Alterssicherungskommission sollen die Dämpfungen jedoch weniger stark ausfallen als ohne Reformen.“  (Kommissionsbericht, S. 38) Perspektivisch würde durch die Kapitalrente das Sicherungsniveau höher ausfallen.

Es zeigt sich dadurch auch, dass die Aussagekraft des Rentenniveaus zur Beurteilung von Reformen Grenzen hat, denn die faktische Anpassung der Renten würde durch das Maßnahmenpaket noch während des Geltens der Haltelinie geringer ausfallen als ohne die Reform. „Am Ende senkt alleine die isolierte Wirkung des KRB [Kapitalrentenbeitrag] – einmal auf das verfügbare Durchschnittsentgelt während der Phase der Haltelinie und danach über den Beitragssatzfaktor der Anpassungsformel – den AR [aktuellen Rentenwert] um 1,95 Prozent im Vergleich zur Entwicklung nach heutigem Stand“, so Johannes Steffen (siehe hier). Wenn dieser Vorschlag umgesetzt würde, hätten die „Rentenrebellen“, die 2025 gegen das Rentenpaket und die Niveaustabilisierung opponierten, ihr Ziel der langsameren Anhebung der Renten nicht nur erreicht, sie hätten es sogar schneller erreicht. Die Kommissionsvorschläge bedeuten außerdem, dass die Rentner*innen durch den Aufbau der Kapitalrente belastet würden – ohne dass sie von den höheren Beiträgen selbst profitieren.

Aussagekraft des Sicherungsniveaus

Die bisher diskutierten Maßnahmen führen zu geringer steigenden Renten – und verschleiern diesen Effekt zugleich. Dennoch lassen sie die Grundlogik des Rentenniveaus weitgehend unangetastet. Die Berichtsfunktion jedoch wird durch einen weiteren Aspekt deutlich beeinträchtigt, denn der Aufbau der Kapitalrente entsprechend dem Vorschlag der Kommission führt zur Bildung von drei Gruppen von Rentner*innen:

  1. die Rentner*innen zum Zeitpunkt der Reform. Für diese soll die Rentenanpassungsformel wieder voll greifen. Damit kann für diese Gruppe insgesamt weiter ein Rentenniveau (mit den genannten Problemen) errechnet werden.
  2. diejenigen, die schon höhere Beiträge zum Aufbau der Kapitalrente zahlen müssen, aber noch keine nennenswerten Leistungen aus der Kapitalrente erhalten. Sie sollen einen Aufschlag (Übergangsfaktor) erhalten, der sicherstellt, dass sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Rente erhalten, die einem Rentenniveau von 48 Prozent entspricht. Hinzu kommen gegebenenfalls erste Zahlungen aus der Kapitalrente. Während der Rentenbezugszeit greift dann die Rentenanpassungsformel, die auf den individuellen „Startwert“ bezogen wird. Das Problem liegt darin, dass das Ziel „48 Prozent“ nur noch für den Zugang vorgegeben ist. Technisch gesprochen wird für jeden Zugangsjahrgang ein eigener „aktueller Rentenwert“ festgelegt (wenn der Übergangsfaktor nicht als individuelle Entgeltpunkte gutgeschrieben werden soll). So oder so wird das Prinzip der Beitragsäquivalenz abgeschafft: Personen mit derselben Summe an Entgeltpunkten aus Beitragszahlung erhalten unterschiedlich hohe Renten.
  3. Ab dem Zeitpunkt, ab dem dann die Kapitalrente ausgereift ist – „ca. Mitte der 2040er Jahre“ – wird der Übergangsfaktor „entsprechend der Entwicklung der Kapitalrenten“ abgeschmolzen, wobei unklar ist, wie die Entwicklung der Kapitalrenten in das rentenrechtliche „Abschmelzen“ übertragen werden soll. Ab da, so muss gefolgert werden, gilt in der umlagefinanzierten Rente wieder allein das abgesenkte Sicherungsniveau. Hinzu kommt dann die Kapitalrente, deren Höhe abhängig von der Entwicklung der Kapitalmärkte ist – wovon die Rentnerjahrgänge unterschiedlich betroffen sein würden. Innerhalb der Jahrgänge variieren die Leistungen den individuellen Anlageentscheidungen folgend (bei Wahlmöglichkeiten in der Kapitalrente). Dennoch schreibt die Kommission: „Für das Rentenniveau werden Renten aus dem Umlagesystem und der gesetzlichen Kapitalrente zusammen betrachtet.“ (ebd., S. 40)

Ein Rentenniveau ist unter solchen Bedingungen noch als Modellrechnung bestimmbar, getrennt für Alt- und Neurentner*innen bzw. einzelne Zugangsjahrgänge. In diese Rechnung gehen dann nicht nur Annahmen und Kalkulationen zum Versicherungsverlauf (etwa 45 Jahre), sondern auch zur jahrgangsspezifischen Rentenhöhe in der umlagefinanzierten Rente und zur Kapitalrendite ein. Im Grunde ähnelt das in Hinblick auf die Rolle der Kapitalrente dem Vorgehen beim gegenwärtig ausgewiesenen Gesamtversorgungsniveau, dass auch nur für den Rentenzugang berechnet ist (zur Kritik des Gesamtversorgungsniveaus siehe hier).

Alternativ zu einer reinen Modellrechnung müssten aus allen individuellen Kapitalrenten die Informationen gezogen werden, die nötig sind, um zumindest für die einzelnen Rentner*innenjahrgänge Durchschnitte zu bilden. Hier ginge es nicht mehr um ein Niveau, sondern wieder um viele Niveaus. Eine generelle Aussage, wie sich die Renten (= alle Renten) im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln, ist dann nicht mehr möglich. Aufgrund der Abhängigkeit von den Kapitalmärkten ist auch ein Niveau-Ziel kaum noch erreichbar (wenn nicht der umlagefinanzierte Part doch eine Ausfallhaftung übernimmt). Soziale Schieflagen können zudem schwieriger identifiziert werden, und es stellt sich die Frage, wie in so einem System noch nachjustiert werden könnte.

Das gegenwärtige Rentenniveau hat den Wert, für alle Versicherten und alle Rentner*innen die Entwicklung der Ansprüche gegenüber der öffentlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu den Löhnen abzubilden. Es lässt sich im Zeitverlauf interpretieren und gibt eine Größenordnung an, welches Verhältnis Sozialleistung und Löhne generell haben. Diese Funktion wird gemindert, wenn ein echtes empirisches Rentenniveau nur noch für den umlagefinanzierten Teil der Sicherung angegeben werden kann (und das auch erst nach der Übergangsphase), für den kapitalgedeckten Teil aber im Grunde nicht mehr einheitlich darstellbar ist.

Fazit

Vielleicht ist das ja die eigentliche, bittere politische Pointe des Vorschlags: Dass künftig durch die gemischte Alterssicherung und die zumindest zeitweise rein zugangsbezogene Niveaudefinition Forderungen, die sich an politisch operationalisierbaren Maßzahlen festmachen, schwieriger erhoben und nur um den Preis eines erneuten Paradigmenwechsels umgesetzt werden können. Und selbst wenn im Umlageteil eine Maßzahl wieder etabliert werden könnte – politische Forderungen nach einer Anhebung der Renten werden dann immer mit dem Hinweis umgehen müssen, dass Rentner*innen ja auch von der Kapitalrente profitieren würden. Wie diese sinnvoll in das Berichtswesen integriert werden kann – darüber hat sich die Kommission ausgeschwiegen.

 

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Autor

Dr. Florian Blank ist Experte für Sozialpolitik und forscht am WSI der Hans-Böckler-Stiftung insbesondere zu Fragen der Sozialversicherung in Deutschland und Europa.

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